Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma LeineEvents Veranstaltungsagentur Hannover (DJ CHRIZ), Inhaber: Christoffer Riemer

Stand: 01.07.2023

§ 1 Vertragsabschluss
(1)    Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Firma LeineEvents Veranstaltungsagentur, nachfolgend LeineEvents genannt, liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Abweichende Bedingungen des Veranstalters/Auftraggebers, nachfolgend Auftraggeber genannt, gelten nicht, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ausdrücklich diesen widersprochen hat.
(2)    Mit seinem mündlichen oder fernmündlichen Auftrag bzw. spätestens durch Unterschrift auf dem entsprechenden Auftragsformblatt oder durch schriftliche Beauftragung erkennt der Auftraggeber diese AGB an. Schriftliche Auftragsbestätigungen durch LeineEvents sind nicht erforderlich.
(3)    Der Veranstaltungsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, das heißt, dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Ein Antrag an LeineEvents gilt mit der Zusage/Entgegennahme von LeineEvents bzw. seinen Bevollmächtigten als verbindlich geschlossen. Der Vertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer er abgeschlossen wurde. Gültige Verträge können nur im gegenseitigen Einvernehmen oder nach Maßgabe von § 4 gelöst werden.
(4)    Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(5)    Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
(6)    LeineEvents verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Preise
(1)   Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Sie gelten laut zuletzt gültigem Katalogpreis bzw. aktuell gültigem Veranstaltungskatalog. Das gesamte Angebot ist freibleibend. Mündliche, insbesondere fernmündliche Auskünfte und Preisangaben sind unverbindlich und bedürfen der Schriftform.
(2)    Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von LeineEvents sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von LeineEvents in Rechnung gestellt.

§ 3 Zahlung
(1)    Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis unmittelbar nach Veranstaltungsende passend in bar zu zahlen.
(2)    Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechungszugang sofort zur Zahlung fällig.
(3)    LeineEvents ist berechtigt vom Auftraggeber zur Sicherung des Auftrages einen angemessenen Betrag in Vorleistung (Deposit) zu fordern. Eventuell geleistete Deposits werden bei Rechnungsstellung gutgeschrieben. Werden von LeineEvents geforderte Deposits nicht bis zum angegebenen Termin erfüllt, so entbindet dies LeineEvents unmittelbar von allen getroffenen Vereinbarungen. Zudem hat der Auftraggeber für diesen Fall den entstandenen Schaden an LeineEvents gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4)    Der Auftraggeber kommt mit der Überschreitung des Zahlungstermins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch LeineEvents bedarf. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist LeineEvents berechtigt ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzuges gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von acht Prozent per anno, zu verlangen.
(5)    Neben den Verzugszinsen schuldet der Auftraggeber LeineEvents eine angemessene Verwaltungsgebühr für jedes Mahnschreiben. Er hat ferner alle Kosten im Zusammenhang mit Rücklastschriften zu tragen, es sei denn, die Ursache der Rücklastschrift liegt ausschließlich bei LeineEvents.

§ 4 Rücktritt des Auftraggebers
(1)    Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten.
(2)    Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten zu ersetzen. Tritt der Auftraggeber vor Leistungsbeginn zurück, hat er soweit nicht anders vereinbart 25% der Auftragssumme als entgangenen Gewinn zu ersetzen. Innerhalb von 6 Monaten vor Leistungsbeginn fallen 50% der Auftragssumme an. Innerhalb von 14 Tagen vor Leistungsbeginn fallen 75% der Auftragssumme an. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch LeineEvents bleibt vorbehalten.
(3)    Anfallende Stornierungskosten von Drittfirmen (beispielsweise für gebuchte Künstler, Locationmiete, Catering) sind durch den Auftraggebern vollständig zu begleichen.
(4)    Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem LeineEvents ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.
(5)    Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei LeineEvents.
(6)    Eine Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist nicht möglich und zieht den vollen Rechnungspreis nach sich.
(7)    Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der LeineEvents Veranstaltungsagentur zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.
(8)    Die Ausführbarkeit der Dienstleistung ist nicht an die Verfügbarkeit der Location oder an die Gästezahl gebunden, so gilt die Inanspruchnahme auch bei reduzierter Gesellschaft oder dem Wechsel der Location. Bei weiterer Entfernung können zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Kündigung oder Ausfall
(1)    Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann LeineEvents den Vertrag kündigen.
(2)    Sollte der DJ kurzfristig ausfallen, beispielsweise durch Krankheit, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren. Der DJ bemüht sich, für einen Ersatz-DJ zu sorgen. Ein Erfolg kann nicht garantiert werden. Das Leistungsangebot des Ersatz-DJs kann von den vereinbarten Leistungen abweichen. Können gebuchte Zusatzleistungen durch den Ersatz-DJ nicht erbracht werden, werden diese nicht in Rechnung gestellt bzw. zurückvergütet.

§ 6 Leistungen
(1)    DJs von LeineEvents sind absolut frei in ihrer musikalischen und künstlerischen Berufsausübung und nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden. Werden Wunschtitel nicht gespielt oder ein festgelegter Ablauf nicht eingehalten, ist dies kein Mangel in der Leistung. Gestellte Technik ist ausschließlich vom LeineEvents Personal zu bedienen und in eigenem Ermessen einzusetzen, sofern dies nicht an entsprechend eingewiesene Gehilfen weitergegeben wurde.
(2)    Trotz bester Vorbereitung und Sorgfalt, können technische Geräte ausfallen oder eine Funktionsstörung aufweisen. LeineEvents ist nicht verpflichtet, am Veranstaltungstag ausgefallene Technik zu ersetzen oder Ersatz vorzuhalten. Ausschließlich bei einem Totalausfall, bei dem die Feier nicht entsprechend fortgesetzt werden kann, besteht Anspruch auf eine anteilige Reduktion des vereinbarten Entgeldes, abzüglich einer angemessenen Anfahrtspauschale (i.d.R. 1 Euro per Kilometer).
(3)    Ein Anspruch auf Schadenersatz für ausgefallene Leistungen ist von seiten des Auftraggebers ausgeschlossen.
(4)    Die Spielzeit beginnt erst mit der Beschallung zum vereinbarten Zeitpunkt und verlängert sich automatisch, bis der Kunde sie beendet. Abhängig von den gebuchten Leistungen ergeben sich dadurch zusätzliche Kosten. Es obliegt dem DJ den Service einzustellen, sollte die Dienstleistung für eine längere Zeit nicht mehr benötigt werden.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1)    Eine ausreichende Raumverfügbarkeit während der Auf- und Abbauzeiten ist sicherzustellen. Der Veranstaltungsraum hat trocken und beheizt zu sein. Der Untergrund muss befestigt sein. Sollte sich vor Ort herausstellen, dass der Raum nicht entsprechend nutzbar ist, ist der DJ berechtigt, die Leistung zu verweigern. Es ist die gesamte Auftragssumme zu zahlen.
(2)    Der DJ ist mit Getränken zu verpflegen. Sämtliche bei der Veranstaltung bereitsgestellte Speisen sind für den DJ kostenfrei erhältlich. Kann oder soll eine Verpflegung nicht gewährleistet werden, so ist der DJ zwingend darüber in Kenntnis zu setzen. Es fällt eine Verpflegungspauschale i. H. v. 50 Euro an.
(3)    Dem DJ ist eine Parkmöglichkeit in direkter Nähe des Veranstaltungsortes zu reservieren und die Sicherheit zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort kostenfrei und einfach zu erreichen ist. Eventuell anfallende Gebühren für Zufahrten und Parkplätze sind vom Auftraggeber zu tragen. Je nach Aufwand kann zudem eine Aufwandspauschale für die Organisation und zusätzliche Wege berechnet werden.

§ 6 Haftung
(1)    Die Haftung von LeineEvents gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorverträglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 3-fachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch LeineEvents herbeigeführt wurde. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen LeineEvents und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der LeineEvents Veranstaltungsagentur grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt. Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird – sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen.
(2) Es besteht keine Haftung für Hör- und Sehschäden, die trotz sachgemäßer Verwendung der Technik entstehen können. (z.B. Gehörschäden durch Lautsprecher, die das Auditorium mit der zu erwarteten Belastung beschallt haben. Der Veranstalter hat auf den Haftungsausschluss sichtbar hinzuweisen.
(3)    Veranstaltungen, die der Anmelde- und Genehmigungspflicht zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und/oder der Vergnügungssteuer und/oder anderen Behörden und Ämtern unterliegen, jedoch nicht auf eigene Rechnung bzw. im eigenen Namen von LeineEvents durchgeführt werden, sind durch den Auftraggeber selbst bei den zuständigen Stellen ordnungsgemäß anzumelden und die anfallenden Gebühren zu entrichten. LeineEvents haftet in keinem Falle für etwaige Ansprüche, Nachforderungen, Kosten, Zuschläge oder Gebühren.
(4)    LeineEvents haftet nicht für Kosten jeglicher Art, die durch die Benutzung vom Auftraggeber angemieteter oder LeineEvents zur Verfügung gestellter Hallen, Räumlichkeiten, Veranstaltungsräume, Küchen, Lagerräume, Kühlhäuser, Kühlschränke, Tiefkühlmöglichkeiten, Theken, Küchen- und Servierausstattung und sonstiger Ausrüstung oder Ausstattung entstehen. Ferner trägt LeineEvents keinerlei Kosten oder Gebühren, die mit der Benutzung dieser Räume oder des Inventars einhergehen, wie z.B. Mietkosten, Entsorgungskosten, Energiekosten, Reinigungskosten, Reparaturkosten, Getränkekostenpauschalen, Ausschankkosten, Sperrzeitverkürzungen, fremde Personalkosten oder ähnliches. Außerdem haftet LeineEvents nicht für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtung, Inventar oder dergleichen, es sei denn, dass Mitarbeiter von LeineEvents für die Beschädigung verantwortlich sind. Die vorgeworfene Beschädigung muss sofort der Geschäftsleitung von LeineEvents mitgeteilt werden. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.
(5)    LeineEvents kommt nicht für von LeineEvents verursachte Schäden, Schadensersatzansprüche oder verursachte Vertragsstrafen auf, die aufgrund von Verstößen gegen Vertragsbestimmungen oder Auflagen gültiger, zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Partei, geschlossener Verträge geltend gemacht werden, wenn LeineEvents nicht zuvor über den Inhalt des Vertrages bzw. der zu beachtenden Auflagen vom Auftraggeber in Kenntnis gesetzt wurde. LeineEvents haftet in diesem Falle nur bei grober Fahrlässigkeit.
(6)    Kommissionsgeschäfte, für die LeineEvents nur als Vermittler tätig wird, insbesondere für Leistungen im Künstler- und Animationsservice, im Foto- und Videoservice, im Miet- und Spülservice und im Tagungs-Komplett-Service, entbinden LeineEvents von jeder Haftung und Verantwortung aus diesen Aufträgen oder Auftragsteilen gegenüber dem Auftraggeber, sofern LeineEvents nicht selbst als Vertragspartner auftritt und dies schriftlich vereinbart wurde. Der rechtswirksame Vertrag/Teilvertrag kommt zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer (Künstler, Animateur, Fotograf usw.) und dem Auftraggeber zustande. Alle Ansprüche des Auftraggebers aus erteilten Aufträgen dieser Art richten sich gegen den jeweiligen Leistungserbringer und sind von diesem einzufordern. Außerdem übernimmt LeineEvents keinerlei Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art.
(7)    Der Auftraggeber haftet gegenüber LeineEvents im Rahmen seiner Obhutspflicht für alle Schäden, Entwendungen und Verluste an dem von LeineEvents dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inventar, Mietartikel, Leihgeräte usw. unabhängig davon, wer den Schaden tatsächlich verursacht hat. Die Benutzung der von LeineEvents zur Verfügung gestellten Geräte und Mietartikel usw. geschieht auf eigene Gefahr und Haftung. Eine Versicherung der Geräte oder der Schäden besteht nicht. LeineEvents haftet nicht für Schäden und Personenschäden, die durch unsachgemäße oder fahrlässige Bedienung oder durch unberechtigte Personen oder durch andere Einwirkungen, die außerhalb des Einflussbereiches von LeineEvents sind, entstehen.
(8)    Der Kunde haftet für eventuelle Schäden, die beim gewöhnlichen Betrieb der Geräte entstehen können (z.B. Auslösen von Brandmeldeanlagen durch Nebelmaschinen, Lärmbelästigung durch Lautsprecher, Blendung durch Effektlichter, Auslösen der Kurzschluss- oder Fehlerstromsicherungen im Stromkreis).

§ 7 Rechtsbestimmungen:
(1)    Erfüllungsort ist Hannover, Gerichtsstand ist Hannover.
(2)    Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Internationales Recht findet keine Anwendung.

§ 8 Schlussbestimmung:
(1)    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.

LeineEvents Veranstaltungsservice Hannover
Christoffer Riemer

Hespenkamp 17a
30419 Hannover
0178 6873982